Förderkreis "Kultur im Schloss" e.V.
Satzung
Präambel
Das Schloss Neuenbürg zu erhalten und zu nutzen soll nicht nur ein gemeinsames Projekt von Stadt und Land sein, sondern auch ein Projekt aller Bürgerinnen und Bürger. Deshalb haben sich Gleichgesinnte, Freunde, Gönner, Firmen und Institutionen in einem gemeinnützigen Verein zusammengefunden, um die Arbeit im Schloss und um das Schloss zu fördern und mit ideeller, finanzieller, materieller und auch tatkräftiger Hilfe zu unterstützen. Ziel soll es auch sein, das Schloss Neuenbürg einem immer breiteren Kreis der Bevölkerung zugänglich zu machen und damit die notwendige öffentliche Unterstützung zu sichern und auszubauen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: Förderkreis "Kultur im Schloss"
e. V.
Sitz des Vereins ist Neuenbürg.
Der Verein ist in das Vereinsregister Nr. 1623 beim Amtsgericht
Pforzheim eingetragen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt das Ziel, das Schloss Neuenbürg zu erhalten, kulturell zu nutzen, finanziell, materiell und ideell zu fördern und zu unterstützen und einem immer breiteren Bevölkerungskreis zugänglich zu machen. Dazu gehören insbesondere folgende Bereiche:
Kunst und Kultur
Musik, Theater und Kabarett
Ausstellungen, Vernissagen, Finissagen
Baugeschichte
Bildung und Begegnung
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts A Ziff. 3 a und c der Anlage 1 zu § 48 Absatz 2 EStDV. Er ist ein Förderverein i. S. von § 58 Abgabenordnung, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke verwendet.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder
sonstigen Vergütungen aus Mitteln des Vereins. Bei Ausscheiden,
Auflösung oder Aufhebung des Vereins er halten die Mitglieder keinen
Anteil am Vereinsvermögen.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages
oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG
ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische
Person werden.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung
erworben, über die der Vorstand entscheidet. Bei beschränkt
Geschäftsfähigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter
zu unterschreiben. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist diese dem
Antragsteller schriftlich zu begründen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod und Verlust
der Rechtsfähigkeit. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende
eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten
schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Vorstand kann ein Mitglied mit 2/3-Mehrheit ausschließen,
wenn wichtige Gründe vorliegen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
Grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins und Schädigung
seines Ansehens
Nichteinhaltung von Beschlüssen der Gesellschaftsorgane
Nichtzahlung des Beitrags nach vorheriger schriftlicher Mahnung
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags setzt die Mitgliederversammlung fest. Die Mitgliedsbeiträge sind ebenso wie Spenden steuerlich begünstigt.
Bei Beitritt während des laufenden Geschäftsjahres wird der volle Mitgliedsbeitrag fällig. Entsprechendes gilt bei Ausscheiden eines Mitgliedes während des laufen den Geschäftsjahres.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand wird in Abstimmung mit der Stadt Neuenbürg einen Beirat aus Vertretern des öffentlichen Lebens berufen.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand leitet den Verein. Er besteht aus:
Der Vorsitzenden/Dem Vorsitzenden
Dem/Der ersten stellvertretenden Vorsitzenden
Bis zu drei weiteren stellvertretenden Vorsitzenden
Schatzmeister(in)
Schriftführer(in)Der Vorstand kann weitere Personen als Beisitzer
berufen
Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB
durch den Vorsitzenden oder den ersten stellvertretenden
Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der
Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
In den Vorstand dürfen keine beschränkt geschäftsfähigen
Vereinsmitglieder gewählt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus,
können die restlichen Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit für
die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied
berufen.
Der Vorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat vor allen Dingen
folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung der
Mitgliederversammlung samt Aufstellung der Tagesordnung
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 der Satzung
Berufung eines Beirats entsprechend § 6 der Satzung
Bildung von Arbeitsgruppen für bestimmte Projekte
Erstellung des Haushaltsplans, Entscheidung über die Verwendung der
Mittel im Rahmen des Haushaltsplans, Rechnungsführung
Erstellung des Jahresberichts
Zu den Sitzungen ist schriftlich unter
Einhaltung einer angemessenen Frist durch den/die Vorsitzenden oder
deren Stellvertreter einzuladen.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst
Zur Beschlussfähigkeit muss mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder an wesend sein.
Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen,
die vom Vor sitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird einmal
jährlich einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 %
der Mitglieder ist vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung
durch einfachen Brief eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die
Kassenprüfer und nimmt den Vorstandsbericht und den Bericht der
Kassenprüfer entgegen. Sie entscheidet über die Entlastung des
Vorstandes und über die ihr vom Vorstand oder aus dem Kreis der
Mitglieder unterbreiteten Angelegenheiten des Vereins.
Die durchzuführenden Wahlen werden auf Antrag geheim abgehalten.
Jedes Mitglied, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, hat eine
Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei
juristischen Personen erfolgt die Stimmabgabe durch den gesetzlichen
Vertreter.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der An wesenden. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit
von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen zählen bei der Festsetzung der Mehrheit nicht mit.
Der/die Vorsitzende oder sein/ihr erster Stellvertreter leitet die
Mitgliederversammlung. Über diese ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand
jederzeit schriftlich mit 14-tägiger Ladungsfrist einberufen werden.
Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder es
schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand
festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die
Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung
mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden
Mitglieder.
§ 9 Kassenprüfung
Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Überprüfung muss mindestens einmal im Jahr erfolgen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Sie muss von 3/4 aller Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Der Antrag auf Auflösung muss auf der ordnungsgemäß mitgeteilten Tagesordnung ersichtlich sein.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Neuenbürg mit der Maßgabe, dass das Vermögen für kulturelle Aktivitäten für das Schloss Neuenbürg zu verwende ist. Es ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Neuenbürg, 22. Januar 2010