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Satzung
Präambel
Das
Schloss Neuenbürg zu erhalten und zu nutzen soll
nicht nur ein gemeinsames Projekt von Stadt und
Land sein, sondern auch ein Projekt aller Bürgerinnen
und Bürger. Deshalb haben sich Gleichgesinnte, Freunde,
Gönner, Firmen und Institutionen in einem gemeinnützigen
Verein zusammengefunden, um die Arbeit im Schloss
und um das Schloss zu fördern und mit ideeller,
finanzieller, materieller und auch tatkräftiger
Hilfe zu unterstützen. Ziel soll es auch sein, das
Schloss Neuenbürg einem immer breiteren Kreis der
Bevölkerung zugänglich zu machen und damit die notwendige
öffentliche Unterstützung zu sichern und auszubauen.
§
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der
Verein führt den Namen: Förderkreis "Kultur
im Schloss" e. V.
- Sitz
des Vereins ist Neuenbürg.
- Der
Verein ist in das Vereinsregister Nr. 1623 beim
Amtsgericht Pforzheim eingetragen
- Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 Vereinszweck
Der
Verein verfolgt das Ziel, das Schloss Neuenbürg
zu erhalten, kulturell zu nutzen, finanziell, materiell
und ideell zu fördern und zu unterstützen und einem
immer breiteren Bevölkerungskreis zugänglich zu
machen. Dazu gehören insbesondere folgende Bereiche:
- Kunst
und Kultur
- Musik,
Theater und Kabarett
- Ausstellungen,
Vernissagen, Finissagen
- Baugeschichte
- Bildung
und Begegnung
§
3 Gemeinnützigkeit
- Der
Verein verfolgt ausschließlich besonders förderungswürdig
anerkannte gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts
A Ziff. 3 a und c der Anlage 1 zu § 48 Absatz
2 EStDV. Er ist ein Förderverein i. S. von §
58 Abgabenordnung, der seine Mittel ausschließlich
zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten
steuerbegünstigten Zwecke verwendet.
- Der
Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen oder sonstigen Vergütungen
aus Mitteln des Vereins. Bei Ausscheiden,
Auflösung oder Aufhebung des Vereins er halten
die Mitglieder keinen Anteil am Vereinsvermögen.
- Bei
Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage
eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG
ausgeübt werden.
Die
Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit
trifft die Vorstandschaft. Gleiches gilt für die
Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§
4 Mitgliedschaft
- Mitglied
des Vereins kann jede natürliche und jede juristische
Person werden.
- Die
Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche
Beitrittserklärung erworben, über
die der Vorstand entscheidet. Bei beschränkt
Geschäftsfähigen ist der Antrag auch von dem
gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Bei
Ablehnung des Aufnahmeantrags ist diese dem
Antragsteller schriftlich zu begründen.
- Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss,
Tod und Verlust der Rechtsfähigkeit. Der Austritt
aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalenderjahres
unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich
gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Der
Vorstand kann ein Mitglied mit
2/3-Mehrheit ausschließen, wenn
wichtige Gründe vorliegen. Wichtige Gründe
sind insbesondere:
- Grober
Verstoß gegen die Zwecke des
Vereins und Schädigung seines
Ansehens
- Nichteinhaltung
von Beschlüssen der Gesellschaftsorgane
- Nichtzahlung
des Beitrags nach vorheriger schriftlicher
Mahnung
§
5 Mitgliedsbeiträge
- Die
Höhe des Mitgliedsbeitrags setzt
die Mitgliederversammlung fest.
Die Mitgliedsbeiträge sind
ebenso wie Spenden steuerlich begünstigt.
- Bei
Beitritt während des laufenden Geschäftsjahres
wird der volle Mitgliedsbeitrag fällig. Entsprechendes
gilt bei Ausscheiden eines Mitgliedes während
des laufen den Geschäftsjahres.
§
6 Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand. Der Vorstand wird in Abstimmung mit der
Stadt Neuenbürg einen Beirat aus Vertretern des
öffentlichen Lebens berufen.
§
7 Vorstand
- Der
Vorstand leitet den Verein. Er besteht aus:
- Der
Vorsitzenden/Dem Vorsitzenden
- Dem/Der
ersten stellvertretenden Vorsitzenden
- Bis
zu drei weiteren stellvertretenden Vorsitzenden
- Schatzmeister(in)
- Schriftführer(in)
- Der
Vorstand kann weitere Personen als Beisitzer
berufen
- Der
Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch den
Vorsitzenden oder den ersten stellvertretenden
Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied
vertreten.
- Die
Mitglieder des Vorstandes werden
von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- In
den Vorstand dürfen keine beschränkt geschäftsfähigen
Vereinsmitglieder gewählt werden.
- Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode
aus, können die restlichen Vorstandsmitglieder
mit einfacher Mehrheit für die restliche Amtsdauer
des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied berufen.
- Der
Vorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für
alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten
sind. Er hat vor allen Dingen folgende Aufgaben:
- Vorbereitung
und Einberufung der Mitgliederversammlung
samt Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Wahrnehmung
der Aufgaben gemäß § 2 der Satzung
- Berufung
eines Beirats entsprechend § 6 der Satzung
- Bildung
von Arbeitsgruppen für bestimmte Projekte
- Erstellung
des Haushaltsplans, Entscheidung über die
Verwendung der Mittel im Rahmen des Haushaltsplans,
Rechnungsführung
- Erstellung
des Jahresberichts
- Zu
den Sitzungen ist schriftlich unter Einhaltung
einer angemessenen Frist durch den/die Vorsitzenden
oder deren Stellvertreter einzuladen.
- Beschlüsse
des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst
- Zur
Beschlussfähigkeit muss mindestens die Hälfte
der Vorstandsmitglieder an wesend sein.
- Über
die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift
zu fertigen, die vom Vor sitzenden und vom Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
§
8 Mitgliederversammlung
- Die
Mitgliederversammlung wird einmal jährlich einberufen.
Auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 %
der Mitglieder ist vom Vorsitzenden unter Angabe
der Tagesordnung durch einfachen Brief eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.
- Die
ordentliche Mitgliederversammlung wählt den
Vorstand und die Kassenprüfer und nimmt den
Vorstandsbericht und den Bericht der Kassenprüfer
entgegen. Sie entscheidet über die Entlastung
des Vorstandes und über die ihr vom Vorstand
oder aus dem Kreis der Mitglieder unterbreiteten
Angelegenheiten des Vereins.
- Die
durchzuführenden Wahlen werden auf Antrag geheim
abgehalten.
- Jedes
Mitglied, welches das 14. Lebensjahr vollendet
hat, hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur
persönlich ausgeübt werden. Bei juristischen
Personen erfolgt die Stimmabgabe durch den gesetzlichen
Vertreter.
- Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der An wesenden. Satzungsänderungen
erfordern eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen zählen bei der Festsetzung der Mehrheit
nicht mit.
- Der/die
Vorsitzende oder sein/ihr erster Stellvertreter
leitet die Mitgliederversammlung. Über diese
ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer
und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen
ist.
- Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung kann
vom Vorstand jederzeit schriftlich mit 14-tägiger
Ladungsfrist einberufen werden. Sie muss einberufen
werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder
es schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
- Durch
Beschluss der Mitgliederversammlung kann die
vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert
oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen
entscheidet die Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der
anwesenden Mitglieder.
§
9 Kassenprüfung
Von
der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer
auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie haben das
Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins
laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung
Bericht zu erstatten. Die Überprüfung muss mindestens
einmal im Jahr erfolgen.
§
10 Auflösung des Vereins
- Die
Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung erfolgen. Sie muss von
3/4 aller Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Der Antrag auf Auflösung
muss auf der ordnungsgemäß mitgeteilten Tagesordnung
ersichtlich sein.
- Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die
Stadt Neuenbürg mit der Maßgabe, dass das Vermögen
für kulturelle Aktivitäten für das Schloss Neuenbürg
zu verwende ist. Es ist zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden.
§
11 Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Neuenbürg,
22. Januar 2010
Satzung
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